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Indienpartnerschaft des Auguste-Viktoria-Gymnasiums Trier –

für eine nachhaltige Entwicklung e. V.

Postanschrift: Dominikanerstraße 2, 54290 Trier

Bankverbindung: IBAN: DE81 5856 0103 0001 0111 23   BIC: GENODED1TVB (Konto Nr. 1011123 bei der Volksbank Trier BLZ 585 601 03)

 

§ 1

Der Verein Indienpartnerschaft des Auguste-Viktoria-Gymnasiums Trier - für eine nachhaltige Entwicklung e.V. mit Sitz in Trier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Kindern in Indien.

Für sie sollen alle die Maßnahmen und Einrichtungen gefördert werden, die durch Bildung und ,,Hilfe zur Selbsthilfe" zu einer sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigen Entwicklung führen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Wittlich unter der Nummer VR 3373 im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freunde des Auguste-Viktoria Gymnasiums e.V.“, Dominikanerstraße 2, 54290 Trier, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 § 6

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

2. Jugendliche unter 18 Jahren können mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich mit seiner schriftlichen Zustimmung zur Mitgliedschaft gleichzeitig auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Jugendlichen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Einer besonderen Aufnahmebestätigung bedarf es nicht. lm Falle der Ablehnung ist der Vorstand verpflichtet, dies dem Antragsteller / der Antragstellerin mitzuteilen, nicht aber die Ablehnungsgründe anzugeben.

§ 7

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 2. Der Austritt muss gegenüber dem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes schriftlich erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Bei Kündigung durch einen Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung - vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

4. Der Verlust der Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug ist in der Beitragsordnung geregelt.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8

1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder sowie juristischen Personen.

2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.

3. Gewählt werden dürfen alle volljährigen Mitglieder und bis zu drei nicht volljährige Mitglieder, deren Eltern ihre Zustimmung zur Wahl gegeben haben.

4. Ein abwesendes Mitglied kann gewählt werden, wenn der Versammlung vor der Abstimmung eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

5. Juristische Personen können sich durch eine ausgewiesene vertretungsberechtigte Person vertreten lassen.

§ 9

Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

§ 10

Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

§ 11

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen.

Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3. Zur Mitgliederversammlung sind unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor Beginn alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder per Email durch den Vorstand einzuladen.

4. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

 - Entgegennahme des Zweijahresberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.

 - Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen

 - Entlastung des Vorstandes

 - Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen

 - Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 - Satzungsänderungen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt - soweit nicht anders festgelegt - mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/von der 2. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom Schatzmeister/von der Schatzmeisterin geleitet. Ist keines der genannten Vorstandsmitglieder anwesend, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Versammlungsleiter / eine Versammlungsleiterin. Bei Wahlen hat die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und für die vorherige Diskussion einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin oder einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu bestimmen.

7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine Geheimabstimmung verlangt.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, im Falle der Neuwahl vom/von der bisherigen und neuen 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 12

1. Der Vorstand besteht aus

            - dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden

            - dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden

            - dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin

           - mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen

            - bis zu drei nicht volljährigen Beisitzern/Beisitzerinnen,

             deren Eltern ihre Zustimmung zur Wahl gegeben haben

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige, natürliche Personen des Vereins werden.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4. Vorstand im Sinne von $ 26 BGB sind der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. lm Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende / die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

5. Der Vorstand leitet den Verein. Der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, im Falle seiner / ihrer Verhinderung wird dieser Aufgabenbereich vom 2. Vorsitzenden / von der 2. Vorsitzenden, im Falle von seiner / derer Verhinderung vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin übernommen. Der Vorstand wird mindestens eine Woche vor der Sitzung mit Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

6. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung, die Buchung der Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungslegung, die Sicherung des Vereinsvermögens sowie die Jahresrechnung.

7. Soweit in der Satzung nicht festgelegt, können Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder intern vom Vorstand festgelegt werden.

8. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung der sonstigen satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die Bewilligung von Ausgaben, wobei über Geldmittel im Betrag bis zu DM 300,-- (ab 01 .01.2002: EUR 150,-) maximal 10 mal jährlich der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende im Einvernehmen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern entscheiden darf. Höhere Ausgaben bedürfen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses. Der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende hat über die von ihm / ihr vorgenommenen Ausgaben anlässlich der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

9. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

10. Beim Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einen Nachfolger / eine Nachfolgerin kommissarisch bestimmen, der / die dasAmt bis zur nächsten Neuwahl innehat.

11. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leitenden / von der Leitenden und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen und vom Vorstand in der nachfolgenden Sitzung zu genehmigen ist.

12. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen.

2. Aufgabe der Kassenprüfer / Kassenprüferinnen ist es, die Kassenführung, die Buchung der Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungslegung, die Sicherung des Vereinsvermögens sowie die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre über die Prüfung zu berichten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

3. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters / der Schatzmeisters/in.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von Zweidritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

c) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Trier, den 14.11.2016